Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trackevent GmbH


§ 1 Geltungsbereich
Die Anmeldung und Teilnahme an den von der Trackevent GmbH, nachfolgend Veranstalterin
genannt, organisierten Veranstaltungen erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese
Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden
Bedingungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn und soweit die von der
Veranstalterin ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
 

§ 2 Vertragsschluss
Der Kunde erkennt mit der Abgabe seiner Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung
der Veranstalterin die Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Der Vertragsschluss kommt dadurch zu Stande, dass die Veranstalterin dem Kunden seine
Teilnahme an der Veranstaltung der Veranstalterin bestätigt. Der Kunde und die
Veranstalterin sind die Vertragspartner.
 

§ 3 Leistungen; Zahlungsmodalitäten
(1) Die Veranstalterin ist verpflichtet, die vom Kunden bestellte und von der Trackevent
zugesagte Leistung vollständig zu erbringen. Der Umfang der vertraglich seitens der
Veranstalterin geschuldeten Leistung ergibt sich verbindlich aus der Leistungsbeschreibung
des Angebots für den Veranstaltungszeitraum sowie aus den hierauf bezug nehmenden
Angaben in der Veranstaltungsbestätigung. Andere Prospekte und Informationsquellen sind
nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter der Veranstalterin nicht
befugt.
(2) Vom Kunden sind die zum Zeitpunkt der Anmeldung aktuellen Preise gemäß Preisliste
der Veranstalterin an diese als Vergütung für die vertragliche Leistung zu zahlen. Ändernde
oder ergänzende Abreden zu den beschriebenen Leistungen oder der aktuellen Preisliste
bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Veranstalterin.
(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und
Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Veranstalterin berechnete Preis, so
kann der vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 %, erhöht werden.
(4) Nach Vertragsschluss hat die Veranstalterin dem Kunden unverzüglich eine Rechnung
zuzustellen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen
und Auslagen der Veranstalterin an Dritte. Es besteht keine Leistungspflicht der Veranstalterin für noch nicht bezahlte Leistungen.
(5) Rechnungen der Veranstalterin mit Fälligkeitsdatum sind spätestens zum Ablauf des
Fälligkeitsdatums auszugleichen. Rechnungen der Veranstalterin ohne Fälligkeitsdatum sind
binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig sind. Abweichende
Fälligkeitsvereinbarung gelten nur, wenn diese gesondert schriftlich vereinbart wurden.
(6) Zahlt der Kunde den vereinbarten Veranstaltungspreis
1. nicht binnen gesetzter Zahlungsfrist auf Rechnungen mit Fälligkeitsdatum oder
2. nicht nicht binnen zehn Tagen ab Zugang von Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum,
so ist er zu mahnen und ihm zur Zahlung eine Nachfrist von wenigstens sieben Tagen zu
setzen. Bei Zahlungsverzug ist die Veranstalterin berechtigt, bei einem Verbraucher
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein, darf die
Veranstalterin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ab Fälligkeitszeitpunkt berechnen.
(7) Im Falle des Verzuges ist die Veranstalterin berechtigt, den Mahnaufwand pauschal mit
10,00 € je Mahnschreiben zu berechnen. Es steht dem Kunden ausdrücklich der Nachweis frei,
dass kein oder niedrigerer Schaden durch den Verzug entstanden ist.
(8) Die Veranstalterin behält sich vor, mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden aus
verschiedenen Bestellung zu addieren und miteinander zu verrechnen.
(9) Leistungen, deren Erbringung nicht Gegenstand des vereinbarten Vertrages sind, aber
im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung auf kurzfristige Kundenveranlassung erbracht
werden, werden nach der Veranstaltung pauschal mit 20 % des Rechnungsbetrages berechnet.
 

§ 4 Umbuchungs- und Stornogebühren
(1) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Veranstaltung Änderungen in
Bezug auf den Veranstaltungstermin mit Zustimmung der Veranstalterin vorgenommen
(Umbuchung), ist die Veranstalterin berechtigt, pro Teilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von
15,00 € zu erheben. Es steht dem Kunden ausdrücklich der Nachweis frei, dass kein oder
niedrigerer Schaden durch die Umbuchung entstanden ist. Eine Umbuchung ist nur bis 14 Tage
vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin möglich. Danach ist eine Umbuchung nicht mehr
möglich.
(2) Für den Fall, dass der Kunde seine Anmeldung an einer Veranstaltung vollständig widerruft
(Stornierung), hat der Kunde 50 % der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten, sofern die
Stornierung bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin bei der Veranstalterin eingeht. Geht die

Stornierung nach diesem Termin bei der Veranstalterin ein oder erscheint der Teilnehmer nicht
zur Veranstaltung, so bleibt der Anspruch der Veranstalterin auf den vollständigen vereinbarten
Veranstaltungspreis bestehen. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Stornierungsmeldung bei der
Veranstalterin. Die Veranstalter ist berechtigt, die Stornogebühr mit bereits entrichteten
Gebühren zu verrechnen. Überschießende Beträge sind umgehend zu erstatten. Statt einer
Stornierung kann der Kunde seine Teilnahme auf einen anderen Veranstaltungszeitpunkt
umbuchen, sofern die Veranstalterin sich hiermit einverstanden erklärt.
 

§ 5 Rücktritt durch die Veranstalterin
Wird die Zahlung des Veranstaltungspreises auch nach Verstreichen einer von der
Veranstalterin gesetzten angemessenen Frist (vgl. § 3 Abs. 6) nicht geleistet, ist die
Veranstalterin ohne weitere Voran kündigung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die
Veranstalterin ist ferner berechtigt, dem Kunden den ihr daraus entstehenden Schaden zu
berechnen. Dem Kunden steht ausdrücklich der Nachweis zu, dass der Veranstalterin kein oder
ein niedriger Schaden entstanden ist
 

§ 6 Verlegung oder Absage von Veranstaltungen aus wichtigem Grund
(1) Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, im Voraus eine Veranstaltung aus wichtigen
Gründen örtlich und/oder zeitlich zu verlegen oder vollständig abzusagen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn die Veranstaltung aus witterungsbedingten Gründen nicht
durchführbar ist oder eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde oder die Veranstalterin
begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Veranstalterin in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der Veranstalterin
zuzurechnen ist oder wenn die Veranstalterin aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung
der Veranstaltung gehindert ist. In solchen Fällen ist die entrichtete Vergütung
zurückzuerstatten, es sei denn der Teilnehmer nimmt einen Ersatztermin war. Im Falle des
örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung oder der vollständigen Absage einer Veranstaltung
durch die Veranstalterin hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der
Veranstalterin.
(2) Muss eine bereits angefangene Veranstaltung aus wichtigem Grunde (siehe Absatz 1 Satz
2) in ihrem Ablauf geändert werden, ist eine Rückerstattung des Veranstaltungspreises
ausgeschlossen, sofern die Veranstalterin im Rahmen der geänderten Veranstaltung ihre
Leistung gegenüber dem Kunden noch erbracht hat oder noch hätte erbringen können und
dem Kunden die Erbringung der Leistung noch angeboten wurde. Im Falle der Änderung des
Ablaufs einer Veranstaltung durch die Veranstalterin hat der Kunde keinen Anspruch auf
Schadenersatz gegenüber der Veranstalterin.

 

§ 7 Versicherung der Veranstalterin
Die Veranstalterin schließt zur Abdeckung der im Rahmen der Veranstaltung entstehenden
Unfallrisiken für die Teilnehmer eine Unfallversicherung mit folgenden Deckungszusagen ab:
- Tod 15.000,00 €
- Invalidität 30.000,00 €
Außerdem besteht während der Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung für Fremdschäden
mit folgenden Deckungszusage:
- Personenschäden 1.500.000,00 €
- Sachschäden 500.000,00 €
- Vermögensschäden 50.000,00 €
Versicherungsschutz besteht nur bis zu den angegebenen Höchstbeträgen und leicht
fahrlässigem Verhalten des Kunden. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei
Überschreiten der Höchstsummen besteht zu Gunsten des Kunden kein Versicherungsschutz.
 

§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Die Veranstalterin haftet gegenüber dem Kunden nur für solche Schäden, die auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Veranstalterin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter, eines ihrer
Erfüllungsgehilfen oder eines Instruktors zurückzuführen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, eines ihrer gesetzlichen
Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die
Veranstalterin rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen
Schadens hinzuweisen.
(2) Ausdrücklich im Angebot als im fremden Namen vermittelt beschriebene Fremdleistungen
anderer Unternehmen unterliegen nicht der Haftung der Veranstalterin. Im Falle einer solchen
Vermittlung ist die Haftung für Vermittlungsfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen sollten.

 

§ 9 Sicherheitsvorschriften
(1) Die Veranstalterin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kunden sich im Rahmen
der Veranstaltung äußerst diszipliniert zu verhalten und die Anordnung sowie die
Hinweise des Instruktors zu befolgen haben. Bei Verstößen gegen derartige
Anweisungen, insbesondere in Fällen der Gefährdung von Personen und Sachen, kann
der Kunde von der Veranstalterin oder von einem der Instruktoren ohne Vorwarnung
vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf
Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.
(2) Kunden, die als Fahrer an der Veranstaltung teilnehmen, haben während der
gesamten Veranstaltung ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) zu beachten. Das
Befolgen dieser Regel ist für die Gewährleistung der Sicherheit unerlässlich. Bei
Verstößen gegen diese Regeln ist die Veranstalterin oder einer der Instruktoren ohne
weitere Vorwarnung berechtigt, den Kunden von der weiteren Teilnahme am
fahrerischen Teil der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung
des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.
(3) Bei sämtlichen fahrerischen Veranstaltungen der Veranstalterin besteht für die Fahrer
Helmpflicht, Anschnallpflicht und die Pflicht zur Einhaltung der Phon bestimmung sowie
der Streckenordnung. Kunden, die diese Regel missachten, können von der
Veranstalterin oder von einem der Instruktoren ohne Vorwarnung vom weiteren Verlauf
des fahrerischen Teils der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf
Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.
(4) Der Kunde hat vor der Veranstaltung sicherzustellen, dass das von ihm
bereitgestellte Fahrzeug über einen ausreichenden Versicherungsschutz für das Fahren
auf Rennstrecken verfügt. Der Kunde hat der Veranstalterin oder den Instruktoren auf
Verlangen nachzuweisen, dass der erforderliche Versicherungsschutz besteht. Besteht
der erforderliche Versicherungsschutz nicht oder kann der Versicherungsschutz der
Veranstalterin oder einer der Instruktoren auf Verlangen nicht nachgewiesen werden, so
kann der Kunde und/oder sein Fahrzeug vom fahrerischen Teil der Veranstaltung
ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises
besteht in solchen Fällen nicht.
(5) Dem Kunden ist bekannt, dass für die Teilnahme als Fahrer an den Veranstaltungen
eine gute körperliche Verfassung erforderlich ist. Der Kunde erklärt, dass ihm eigene
gesundheitliche Beschwerden, insbesondere Herz- und Kreislaufschwächen sowie
Nerven- und Gemütsleiden, nicht bekannt sind. Bestehen begründete Zweifel an der
gesundheitlichen Eignung des Kunden, so kann der Kunde von der Veranstalterin oder
von einem der Instruktoren vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen

werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen
Fällen nicht.
(6) Der Kunde versichert, dass die von ihm bei der Veranstaltung geführten Fahrzeuge in
seinem Eigentum stehen oder der jeweilige Eigentümer mit der Teilnahme des
Fahrzeuges an der Veranstaltung einverstanden ist. Kann der Kunde der Veranstalterin
oder einer der Instruktoren auf Verlangen nicht nachweisen, dass das Fahrzeug im
Eigentum des Kunden steht oder dass der Eigentümer mit der Teilnahme des
Fahrzeuges an der Veranstaltung einverstanden ist, so kann der Kunde und/oder das
betreffende Fahrzeug von der Veranstalterin oder einem der Instruktoren vom
fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf
Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.
(7) Der Kunde versichert, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Anforderungen
der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht. Die Veranstalterin oder einer der
Instruktoren sind berechtigt, einen Kunden und/oder dessen Fahrzeug vom fahrerischen
Teil der Veranstaltung auszuschließen, wenn das betreffende Fahrzeug den
Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht entspricht. Ein Anspruch
auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.
(8) Der Kunde, der als Fahrer an einer Veranstaltung teilnimmt, hat sicherzustellen, dass
er über die gesetzlich zulässige Fahrerlaubnis für das betreffende Kraftfahrzeug verfügt.
Auf Verlangen hat er der Veranstalterin oder einem der Instruktoren die Fahrerlaubnis
nachzuweisen. Ist dieser Nachweis nicht möglich, so kann die Veranstalterin oder einer
der Instruktoren den Kunden vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausschließen. Ein
Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.

 

§ 10 Haftung des Kunden für Vorsatz und Fahrlässigkeit
(1) Jegliche Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden, die der Kunde durch seine
Teilnahme an der Veranstaltung bei sich oder Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht,
trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstalterin von jeglichen
Schadenersatzansprüchen Dritter, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verhaltens des Kunden geltend gemacht werden, freizuhalten.
(2) Der Kunde haftet insbesondere für jegliche Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden,
die der Veranstalterin oder einem Dritten dadurch entstehen, dass der Kunde die in § 9
genannten Regelungen nicht beachtet hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstalterin von
jeglichen Schadenersatzansprüchen Dritter, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verstoßes des Kunden gegen die in § 9 genannten Regelungen geltend gemacht werden,
freizuhalten.

(3) Es steht dem Kunden ausdrücklich frei nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als vom
Anspruchsteller geltend gemacht wird.
 

§ 11 Fotoaufnahmen des Kunden
Foto- und Videoaufnahmen vom Kunden dürfen von der Veranstalterin veröffentlicht werden.
Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung der Veranstalterin erklärt der Kunde hierzu auf
Widerruf seine Einwilligung. Der Widerruf der Einwilligung muss schriftlich gegenüber der
Veranstalterin erfolgen.
 

§ 12 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die der Kunde bei Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt der
Veranstalterin übermittelt, dürfen von dieser aufgehoben und gespeichert werden. Die
Weiterleitung an Dritte ist zulässig, sofern dies zur Erfüllung von Haupt- oder
Nebenverpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
notwendig ist. Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung der Veranstalterin erklärt der Kunde
hierzu auf Widerruf seine Einwilligung. Der Widerruf muss schriftlich gegenüber der
Veranstalterin erfolgen.
 

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten Teile des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen gleichwohl gültig,
sofern sie noch einen eigenständigen Sinn ergeben. An die Stelle der ungültigen Regelung hat
jene gesetzliche Regelung zu treten, die der ungültigen Regelung vom Sinn her am nächsten
ist. Gleiches gilt, falls Regelungslücken auftreten sollten.
 

§ 14 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Leistung der Veranstalterin wird
der Geschäftssitz der Veranstalterin als Gerichtsstand vereinbart, wenn es sich bei der in
Anspruch zunehmenden Person um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Diese
Gerichtsstandvereinbarung gilt auch, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei
nach dem Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt ist.

 

§ 15 Geltung des deutschen Rechts
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde
ausländischer Staatsbürger ist und/oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat oder
die Anmeldung des Kunden zu einer Veranstaltung der Veranstalterin vom Ausland abgegeben
wurde.